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Unfallversicherung - AllgemeinesNeue Formulare zur Unfall-SchadenmeldungEs wird immer wieder darauf hingewiesen, dass Schadenfälle immer sofort gemeldet werden müssen. Denn jeder, der Leistungen aus einer Versicherung beanspruchen möchte, ist bei Eintritt eines Versicherungsfalles verpflichtet, diesen sofort zu melden.Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Formulare zur Unfall-Schadenmeldung aufgrund geänderter Rechtsprechung neu konzipiert werden mussten. Die neuen Unfall-Schadenmeldungen erhalten Sie ab sofort beim ARAG-Sportversicher-ungsbüro in Hannover, im online-Versicherungsbüro ARAG-Sport24 (unter www.arag-sport.de) oder beim Vereinsservice des Stadtsportbundes Braunschweig. Die alten Formulare für die Unfall-Schadenmeldung können ab sofort nicht mehr verwendet werden. Quelle: vid – Newsletter – Ausgabe März 2008 – Seite 13 Es ist „amtlich“: Freiwilliger Unfallversicherungsschutz für Vereine kommt!Prof. Gerhard Geckle, FreiburgNach der Billigung des Bundesrats wurde das „Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz“ zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I vom 04.11.08 – S. 2130). Dies bedeutet: Spätestens ab diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, dass man durch den sehr moderaten Jahresbeitrag von 2,73 Euro künftig neben den gewählten Ehrenamtsvertretern auch weitere ehrenamtliche Vereins- oder Verbandsmitarbeiter melden kann. Die bisherige Regelung (in § 6 Abs. 1 Nr. 3 des SGB VII) wurde beim Personenkreis erweitert, für den die Möglichkeit besteht, freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- sowie Wegeunfällen im Ehrenamt abgesichert zu sein. Der Bundesgesetzgeber hat den möglichen Personenkreis auch um die „beauftragten“ Ehrenamtsträger erweitert. Dies betrifft also ggf. engagierte Vereinsmitglieder, die aufgrund besonderer Aufträge für ihren Verein Aufgaben wie Projektarbeit, Schiedsrichtertätigkeit oder Ähnliches übernehmen. Tipp: Geringen Beitrag nutzen! Für diese sehr umfangreiche zusätzliche Unfallabsicherung durch die Berufsgenossenschaft erreicht man mit einem Jahresbeitrag von bisher 2,73 Euro eine derartige zusätzliche Risikoabsicherung. Prüfen Sie daher im Personenkreis der Vorstandschaft, wer zusätzlich nun auf Vereins-ebene durch diese freiwillige Absicherung versichert werden soll. Ein zusätzlicher Klärungsbedarf besteht insoweit, als dass man prüfen muss, ob Personen dann namentlich genannt werden oder, vergleichbar mit den gewählten Ehrenamtsver-tretern, hier nur die Funktion gemeldet wird. Vereinsintern, für den Fall der Fälle, sollte natürlich unbedingt festgehalten werden, welche Personen genau in welcher Funktion im Ehrenamt abgesichert werden. Quelle: Der Verein – Ausgabe Dezember 2008 Berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung – jetzt freiwilliger Schutz für alle EhrenamtlerAm 4. November 2008 trat das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz in Kraft. Die wichtigste Änderung für Vereine – der freiwillige Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung wurde ausgeweitet. Künftig können sich alle ehrenamtlichen Helfer (nicht nur Mitglieder) freiwillig über die zuständige Berufsgenossenschaft versichern. Bisher galt das nach § 6 (1) des VII. Sozialgesetzbuchs nur für gewählte Ehrenamtsträger (also vor allem den Vorstand). Jetzt können sich auch „beauftragte“ Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen freiwillig versichern – praktisch also alle Personen, für die der Verein einen Versicherungsschutz beantragt. Das ist vor allem deswegen interessant, weil der Beitrag pro Person und Jahr nur 2,73 Euro beträgt. Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig? Welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig ist, hängt von dem Bereich ab, in dem der Freiwillige tätig ist:
In bestimmten Fällen sind Ehrenamtliche automatisch versichert. Das gilt für:
Weitere Informationen dazu auf der Website der VBG. Was leistet die gesetzliche Unfallversicherung? Versicherungsschutz besteht:
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